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Stand: 01/2013

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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Unsere AGBs, Stand: 07/2008


I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
2. Für Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Leistungen, selbst wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Kunden (Käufer bzw. Besteller) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Angebot und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen von Kunden auf Angebote hin geltend als Bestellung im Sinne der Ziffer 2.
2. Eine Bestellung des Kunden, die das Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages beinhaltet, können wir innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Geräte bzw. Teile annehmen.
3. Von uns angenommene oder bestätigte Bestellungen können nur mit unserer Zustimmung storniert werden. Die Stornierung von Bestellungen und die Rücknahme sind ausgeschlossen, wenn diese sich auf Geräte bzw. Teile beziehen, die von uns gemäß den Wünschen oder Erfordernissen des Kunden konfiguriert werden.
4. Die in Angeboten und zugehörigen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, etc.) gemachten Angaben (Maße, Gewicht etc.) sind nur als annähernde Angaben maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, unabhängig davon, ob wir die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet haben. Die geschäftliche Verwendung von Produktblättern, -abbildungen oder dergleichen zu Werbezwecken ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist untersagt.
5. Im Vertrag sind alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Regelung und Ausführung des Kaufvertrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. In zukünftigen Verträgen sind alle Vereinbarungen schriftlich niederzulegen.
6. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Bestellung das Angebot, sofern keine Auftragsbestätigung erfolgt.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

IV. Lieferzeit
1. Angaben betreffend Lieferzeiten bzw. Termine sind stets nur annähernd und unverbindlich. Sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vorlieferanten Haben wir im Einzelfall die Lieferzeit ausdrücklich als verbindlich zugesagt, so beginnt sie erst nach Klärung sämtlicher Einzelheiten der auszuführenden Lieferung, insbesondere aller technischen Fragen, und nur bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden zu laufen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei behördlichen Anordnungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insbesondere jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden konnte.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
7. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Bei Bestellungen, die auf Abruf erteilt werden, gilt als Lieferzeit der zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Zeitraum. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb einer von uns festgesetzten angemessenen Nachfrist, steht es uns frei, die Lieferung und Berechnung durchzuführen oder aber vom Kaufvertrag zurückzutreten und einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen.

V. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versand. Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen bei Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Übernehmen wir im Einzelfall Aufstellung oder Installation des gekauften Geräts und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben dem Kaufpreis die mit Aufstellung und Installation verbundenen Kosten, insbesondere Arbeitslohn und Reisekosten zu unseren üblichen Sätzen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlichen Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Die Rückgabe gelieferter Ware darf nur nach Vorlage unseres schriftlichen Einverständnisses erfolgen. Für alle Warenrückgaben setzen wir auf der Gutschrift 25 % der Vergütung bzw. mindestens 50 Euro Bearbeitungskosten ab. Erforderliche Aufarbeitungs- und Neuverpackungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücktransportgefahr und die Rücktransportkosten trägt der Kunde.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Sendung gegen Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
3. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Die Versandart behalten wir uns vor.
4. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Bereitstellung ab auf den Kunden über; in diesem Fall steht die Mitteilung der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Wir lagern die Ware auf Kosten des Kunden ein, gegen ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
5. Gelieferte Teile sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunde unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die uns gegenwärtig oder zukünftig gegen den Kunden aus der geschäftlichen Beziehung zustehen, gleich welchen Rechtsgrundes und einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Diebstahl und sonstige aus dem Gebrauch resultierende Risiken ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren und erforderlichenfalls Klage gegen den Dritten erheben können. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für die uns entstandenen Kosten.
4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) resultierenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen damit verbundenen Rechten in Höhe des Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Rechnung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und vollständig nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Kunde verpflichtet sich, die Weiterveräußerung ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt vorzunehmen.
Wird die Einziehungsbefugnis wirksam, so können wir verlangen, daß der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt.) zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Ware.
6. Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen beweglichen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt.) zu dem der anderen verbundenen oder vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermengung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermengung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
7. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Vermengung oder Verbindung, auch jene mit einem Grundstück, gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Mängelrügen
1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Geräte bzw. Teile unverzüglich nach Empfang zu untersuchen.
2. Bei offensichtlichen Mängeln sind Mängelrügen unverzüglich innerhalb von einer Woche nach Empfang schriftlich an uns zu richten und werden nur insoweit berücksichtigt, als sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Bei begründeten und von uns anerkannten Beanstandungen behalten wir uns vor, die mangelhafte Ware zu ersetzen.
3. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht zu entdecken sind, und etwa eintretende Folgeschäden müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, gemeldet sein. Der Kunde muß dafür sorgen, daß unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, die mangelhaften Teile und die Schäden an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
4. Die als mangelhaft gerügten Geräte oder Teile sind zur Überprüfung und ggf. Nacherfüllung auf Kosten des Kunden an uns zurückzusenden, es sei denn wir stimmen einer Überprüfung bei dem Kunden oder einem anderen von ihm angegebenen Ort zu.

IX. Garantie, Haftung für Mängel der Lieferung

1. Wir gewähren auf verkaufte neue Geräteeinheiten eine Garantiefrist von einem Jahr ab Gefahrenübergang im Sinne des Abschnitts VI. Innerhalb dieses Zeitraums ordnungsgemäß angezeigte Mängel werden wir nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften regulieren.
2. Werden Installations-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen seitens des Kunden nicht befolgt, Änderungen an gelieferten Geräten oder Teilen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Geräte und Teile, die sich als mangelhaft herausstellen, insbesondere wegen Fehlern der Bauart, der eingesetzten Materialien, verwendete Bauteile oder der Arbeitsausführung, werden nach unserer Wahl nachgebessert oder ausgetauscht. Ersetzte Teile sind vom Kunden zurückzugewähren. Schlägt die Nachbesserung fehl (§ 440 S. 2 BGB) oder ist auch die nachgelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde die vertragliche Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind und soweit möglich unsere Zustimmung einzuholen ist, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch sachkundige Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Die auf Mängelrüge des Kunden zum Zwecke der Überprüfung und Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir, soweit die Beanstandung sich als berechtigt erweist, ansonsten der Kunde. Soweit Nachbesserungsarbeiten beim Kunden oder Dritten vorgenommen werden, tragen wir bei berechtigten Beanstandungen nur die Kosten ersetzter Teile, während Arbeitszeit und Reisekosten vom Kunden zu vergüten sind.
6. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Rechte und Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unseren unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
8. Gesetzliche Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren mit einer Frist von einem Jahr ab dem Gefahrenübergang gemäß Abschnitt VI.

X. Haftung für Verletzung sonstiger Pflichten
Wir haften für Schäden, die wir, ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe aufgrund von Pflichtverletzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Schäden aufgrund arglistigen Verhaltens oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung unsererseits, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

XI. Recht des Kunden auf Rücktritt
1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Waren die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Halten wir eine zugesagte Lieferzeit nicht ein, setzt der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

XII. Recht des Lieferers auf Rücktritt
1. Im Fall des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV., sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und im Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir als Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XIII. Sonstige Bedingungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, der Sitz unserer Gesellschaft, derzeit Gießen. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine sonstige zwischen den Parteien getroffene vertragliche Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


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